Medizinische Anwendung von Cannabisprodukten
Am 10. März 2017 wurde das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in Deutschland verabschiedet. Ärzten ist es seither auch erlaubt, Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität im Rahmen eines Betäubungsmittelrezepts zu verschreiben. Alle arznei- und betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben müssen eingehalten werden.
Getrocknete Cannabisblüten und Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol und Nabilon werden auf dem Betäubungsmittelrezept verordnet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 31 Absatz 6 SGB V.
Sowohl der isolierte Wirkstoff THC als auch Schmerzmittel auf Basis von pflanzlichem Cannabis sind verschreibungspflichtig zugelassen. Verwendung von sogenanntem Medizinalhanf findet man hauptsächlich in folgenden Bereichen:
- Für die Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzen
- Behandlungen innerhalb der Palliativmedizin
- Zur therapeutischen Behandlung von Patienten mit ADHS
- Bei Krankheiten wie Rheuma oder Multiple Sklerose
- In einigen Fällen kann medizinisches Cannabis auch verschrieben werden als Appetitanreger bei Diagnosen wie Aids oder Alzheimer sowie bei Übelkeit nach Chemo-Therapien
Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabispräparats musst Du als Patient die Genehmigung Deiner Krankenkasse einholen. Falls Dein Arzt die Dosierung eines bereits genehmigten Cannabisproduktes anpassen oder einen Wechsel zu anderen Cannabisextrakten in standardisierter Qualität vornehmen will, entfällt eine erneute Genehmigung der Krankenkasse.
Wird medizinisches Cannabis bei einer ambulanten Palliativbehandlung verordnet oder soll eine stationär begonnene Cannabistherapie ambulant weitergeführt werden, muss die Krankenkasse über den Antrag innerhalb von drei Tagen entscheiden. Ansonsten ist eine Frist von drei Wochen ausreichend. Krankenkassen dürfen den Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.
Derzeit können Cannabisblüten – je nach Anamnese – mit einem THC-Gehalt von circa ein bis circa 22 % verordnet werden.
Rechtslage
Ein Rezept der Krankenkasse ist kein Freibrief für zusätzlichen Konsum!
Als Besitzer eines Cannabis-Rezeptes wirst Du im Falle des Besitzes von Cannabisprodukten außerhalb der verschriebenen Menge genauso zur Verantwortung gezogen wie jeder andere Konsument!
Da die Medikation mit Cannabis mit regelmäßigen Blutwertkontrollen einhergeht, kann ein nachgewiesener zusätzlicher Konsum zur Folge haben, dass die Rezeptierung rückgängig gemacht wird.
Spezialfall: Rechtslage bei CBD-Konsum

Anders als bei klassischen Cannabis-Produkten mit hohem THC-Gehalt stellt sich die Rechtslage bei CBD-Produkten dar. Aber Vorsicht! Ganz ausgeschlossen sind CBD-Produkte vom BTMG nicht:
In Deutschland ist die Rechtslage für Konsumenten von CBD grundsätzlich unkompliziert: CBD-Produkte aus Vollspektrum-Extrakten mit einem THC-Wert unter 0,2 Prozent gelten als legal.
Cannabis-Blüten aus EU-Nutzhanf mit einem nachgewiesenen THC-Gehalt unter 0,2 % sind für lizensierte Landwirte, welche Hersteller beliefern legal.
Einschränkungen der Legalität: Neben dem vorgeschriebenen geringen THC-Anteil unterliegt der Verkauf von CBD-Produkten wie Öl, Kristalle, Kapseln, Liquid etc. folgenden Bedingungen:
- Die angebotenen Produkte dürfen nur ausschließlich als Kosmetikartikel bzw. Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden
- Herstellern ist es nicht erlaubt, ein Heilversprechen abzugeben
- Das Mindestalter für Käufer ist 18 Jahre
Hier eine Übersicht
| Bereich | Rechtslage |
|---|---|
| CBD-Öl | Legal, auch als Nahrungsergänzungsmittel |
| CBD-Blüten | Legal bei THC-Gehalt < 0,2 % |
| CBD-Genussmittel, z.B. Schokolade, Tee | Legal bei THC-Gehalt < 0,2 % |
| Anbau von CBD-Cannabis | Legal nur als Landwirt mit Registrierung, Legalität ist beschränkt auf EU-Nutzhanf |
Beschluss des Europäischen Gerichtshofes zum Umgang mit CBD-Produkten